Man hat inzwischen das Gefühl, dass Beamte förmlich nach finanzpolitischer Arbeit suchen. Zum Jahresbeginn 2018 wird es eine Flut von Neu-Regelungen geben. Dazu gehört auch das neue Investmentfonds-Steuergesetz, wonach unter anderem die Steuerfreiheit von Alt-Fonds nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig tritt „das Monster“ MiFID II für die Bankenregulierung in Kraft. Die „einfachen“ Informationen umfassen mehrere tausend Seiten und sind kaum dazu geeignet, den Bürger komplett aufzuklären – das Gegenteil ist der Fall!

Nachstehend wichtige Informationen zum Wegfall der Steuerfreiheit bei Alt-Fonds: Für Privatanleger wird die Steuerfreiheit von Investmentfonds, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, grundsätzlich zum 31.12.2017 enden. Wenn sie diese ab 1.1.2018 veräußern, dann unterliegt der erzielte Mehrwert der Besteuerung. Der Gesetzgeber hat vorsichtshalber den Kapitalanlegern darauf noch einen Freibeitrag in Höhe von EUR 100.000,- als Gegenrechnung zugesagt.

Und das geht so: Alle Alt-Fonds gelten steuerrechtlich per 31.12.2017 als veräußert und parallel mit gleichem Kurs und Datum wieder als gekauft. Damit gilt der Veräußerungspreis per 31.12.2017 gleichzeitig als Neuanschaffungspreis für die Besteuerung ab 1.1.2018. Dies ist dann Berechnungsgrundlage für einen hypothetischen, späteren Wertzuwachs dieser Alt-Fonds.

Fazit: Je nach Höhe Ihres jetzigen Alt-Fondsbestandes (der spätestens bis 31.12.2008 gekauft wurde) ist der dann in Frage kommende Freibetrag von EUR 100.000,- relativ viel oder wenig.

Es gibt dazu einen kleinen „Kniff“, der allerdings bei exzessiver Nutzung auch als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden könnte. Jedenfalls ist vom Gesetzgeber derzeit dieser Weg vorgesehen, denn der Freibetrag für Alt-Fonds ist mit den Fonds verschenk- oder vererbbar. Sollten Sie also auf die Idee kommen, Ihren Alt-Fondsbestand – ggf. in mehreren Teilen – an Dritte zu verschenken (vererben geht nicht auf „Knopfdruck“), dann würde dies für jeden dieser verschenkten Alt-Fondsanteile (z.B. vier Schenkungen à EUR 25.000,- aus einem bisherigen Bestand von EUR 100.000,-) und damit für jeden der Beschenkten ein Freibetrag von EUR 100.000,- auf jeweils EUR 25.000,- bedeuten. Damit haben Sie den Freibetrag vervierfacht und die betreffenden Anteile bei dieser Relation quasi „auf ewig“ steuerfrei gestellt.

Niemand weiß jedoch, wie lange der Gesetzgeber diesen Weg offen hält. Bisher nicht realisierte Kursgewinne (egal ob über EUR 100.000,- oder darunter) bei Alt-Fonds müssen nicht in 2017 durch Verkauf realisiert werden, da der Gewinn automatisch durch die oben beschriebene Mechanik steuerfrei realisiert wird und insofern für 2017 keine Rolle mehr spielt.
Für Wertzuwächse, die ab 2018 auf diese Altbestände anfallen, gilt dann folglich auch weiterhin ein Freibetrag in Höhe von EUR 100.000,-.

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